Strafe bei mangelhaften Abwasserleitungen

Defekte Abwasserleitungen

Hausbesitzer zu sein, bedeutet auf der einen Seite ein Stück Freiheit und auf der anderen Seite kann jede Menge Ärger anstehen. Der Kostenfaktor ist dabei oft die eine Seite des Ärgers, die langsame und unverständliche Bürokratie meist die andere Seite der Medaille. Beispielsweise kann dies bei der Dichtigkeitsprüfung oder Dichtheitsprüfung von Entwässerungsanlagen der Fall sein. Die Regelungen des Wasserrechts sind hier als Grundlagen relevant. In Sachen Grundstücksentwässerung hat man es aber auch mit dem Bauordnungsrecht zu tun. Der Staat mischt sich mit zahlreichen Regelwerken und Vorschriften nicht nur in das Bauen selbst ein, sondern auch in den Betrieb eines Gebäudes und seiner Anlagen. Er setzt zu unseren Gunsten beispielsweise Umweltschutzziele um, kümmert sich um die öffentliche Sicherheit oder sorgt für die Vereinheitlichung von Überprüfungsvorschriften. Bezüglich der Abwasseranlagen musste der Staat, der diesen Teil der Vorschriften zu Gunsten der Firmenbetreiber und Häuslebauer gelockert hatte, zurückrudern. Mangelhafte Entwässerungsanlagen oder eine nicht durchgeführte Dichtheitsprüfung hatten immer wieder Schäden verursacht, die zu Lasten der Umwelt oder anderer gingen.

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Strafe bei mangelhaften Abwasserleitungen

Führt eine mangelnde Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitungen dazu, dass andere oder die Umwelt gefährdet werden, ist ein Straftatbestand gegeben.
„Unbefugte Gewässerverunreinigung“
durch eine unterlassene Dichtheitsprüfung ist nach § 324 des Strafgesetzbuches mit einer Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug zu ahnden.

Nun fragt man sich sofort, wie viele Menschen schon wegen nachweisbarer Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser, einem Verstoß gegen eine diesbezügliche Vorschrift oder auch nur fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten in Sachen Dichtigkeitsprüfung in den Knast gegangen sein mögen. Kann man sich tatsächlich vorstellen, dass ein Sünder in Sachen Dichtheitsprüfung neben anderen Straftätern seine Strafe abzubrummen hat? Man muss es wohl. Solche Fälle kommen selten, aber bei extremer Verunreinigung der Umwelt, tatsächlich vor, aber sie landen meistens nicht in der Presse – und deshalb wiegen wir uns als Hausbesitzer womöglich in Sicherheit und Ahnungslosigkeit!

Andererseits kann auch ein Beamter der Gewässeraufsichtsbehörden zum Straftäter werden – wenn er nämlich wegsieht und eine umweltbezogene Straftat durch Unterlassen bestimmter Maßnahmen mit verursacht – beispielsweise durch eine unterlassene oder oberflächlich durchgeführte Überprüfung der Nachweise einer Dichtheitsprüfung . Weil diese gesetzliche Regelung besteht, kann man im Fall der Fälle nicht auf einen kulanten Beamten hoffen, der beide Augen zudrückt, nur weil man eine läppische Dichtheitsprüfung nicht vorgenommen hat und nun einen Schadensfall verursacht hat! In diesem Falle muss man unweigerlich mit erheblichen Schadenersatzforderungen und einem Prozess rechnen – und das kommt einen letzten Endes deutlich teurer zu stehen, als wenn man sich gleich regelkonform verhalten hätte.

Defekte Abwasserleitungen

Gründe für das Strafmaß: Eine defekte oder undichte Grundstücksentwässerungsanlage kann nach und nach das Grundwasser verunreinigen oder den Boden mit Coli-Bakterien verseuchen. Die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinden können dadurch dauerhaft oder vorübergehend außer Gefecht gesetzt werden. Zum anderen kann natürlich auch Fremdwasser in die undichte Abwasserleitung eintreten. Das klingt erst einmal vollkommen harmlos, kann aber im schlimmsten Fall zu einer Überlastung öffentlicher Abwasserleitungen oder Kläranlagen führen. Das wiederum schädigt alle Bürger der Umgebung.

Rohrleitungen

100 SML Rohr nach 18 Jahren

 

Abwasserleitungen

Folgerichtig muss ein Haus- oder Grundstücksbesitzer für sämtliche Grundleitungen und Anschlusskanäle, in denen Schmutz- oder Mischwasser abgeleitet wird, bis spätestens zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchführen.

Diese muss nach DIN 1986 Teil 30 Standard ausgeführt werden (bei Neubauten, neu erstellten Abwasserleitungen, Revisionsschächten und zugehörigen Elementen nach DIN EN 1610). Es reicht also nicht, einen Teil der Abwasserleitung auf dem eigenen Grundstück auszubuddeln, sie selber in Augenschein zu nehmen und dies als Dichtheitsprüfung auszugeben! Kosten sind nun einmal des Hausbesitzers Schicksal – und hier werden nun sogar zusätzliche Kosten fällig! Trotzdem kann man auch verstehen, warum der Schutz des Grundwassers und die Entlastung öffentlicher Abwasseranlagen sinnvoll und notwendig sind. Nur dass man jetzt dafür aus eigener Tasche bezahlen soll, das eben ist irgendwie nicht gleich einzusehen! Doch als Grundstücksbesitzer muss man leider für alles gerade stehen, was auf dem eigenen Grundstück passiert – und wenn dies die Allgemeinheit schädigt, muss man auch die Kosten tragen. Und zwar auch, wenn es um vorbeugende Maßnahmen wie eine Dichtheitsprüfung geht! Man mache sich klar, dass Prävention meist sehr viel billiger kommt als der Schadensfall.

Der Staat hilft dabei mit seinen Regularien – und zwar vor allem dann, wenn wir Bürger zu nachlässig sind! Häuslebauer müssen also wissen, dass für neu erstellte Hausanschlüsse ab 2016 bindend ist, alle Schmutz- und Mischwasser führenden Grundleitungen und Anschlusskanäle einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 zu unterziehen. Gott sei Dank wird von einem nur verlangt, diese alle 20 Jahre zu wiederholen! Wer schon ein Häusle hat, muss seine Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 nachweisen und darf dann das Thema ebenfalls für 20 Jahre vergessen. Doch halt!

überalterter Leitungsabschnitt eines Gussrohres

überalterter Leitungsabschnitt eines Gussrohres

Natürlich gibt es eine Sonderregelung.

Leben Sie nämlich in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet bzw. einem Wasserschutzgebiet, werden strengere Regeln zur Anwendung gebracht. Alte Grundstücksentwässerungsanlagen, die vor dem 01.01.1965 gebaut wurden oder solche, die industrielle und gewerbliche Abwässer betrafen, bei denen die Entwässerungsanlagen vor dem 01.01.1990 angelegt wurden, hatten sogar schon bis zum 31.12.2005 eine Dichtigkeitsprüfung nachzuweisen. The times, they are a-changing, intonierte schon Bob Dylan – und wie Recht er doch hatte! Wäre er Grundstücks- und Hausbesitzer in Deutschland, müsste er ab 2016 ebenfalls die Dichtigkeit aller Abwasserkanäle auf seinem Grundstück sicherstellen und den Nachweis einer durchgeführten Dichtheitsprüfung erbringen. Und er müsste sie auch noch bezahlen – aber wie gesagt: Alle 20 Jahre erscheint eine Dichtheitsprüfung einigermaßen zumutbar.

Wissen sollte man, das nicht nur die öffentlichen Abwasseranlagen marode sind und der Sanierung bedürfen. Einigen Studien zu Folge genügen auch mindestens 93% aller heutzutage existierenden Hausanschlüsse nicht mehr den heutigen Standards und sind mehr oder weniger undicht. In dieser eindrucksvollen Statistik sind keineswegs nur Vorkriegshäuser und Bauruinen erfasst, sondern auch Neubauten! So gesehen, ist eine Dichtheitsprüfung eine schlichte Notwendigkeit, die jeden überzeugen dürfte – denn wir alle wollen sauberes Trinkwasser und unversuchte Böden. Wir erwarten, dass man die Früchte aus unseren Gärten ohne Bedenken essen kann – und zwar ohne dass wir Coli-Bakterien daran zu fürchten haben. Egal, ob Neubau oder Altbau – ein Haus- und Grundstücksbesitzer muss jederzeit sicher sein können, dass alles im grünen Bereich ist.
Die durchgeführte Dichtheitsprüfung der Abwasseranlagen enthebt einen natürlich nicht von Schadensfällen, die außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegen. Aber definitiv von solchen, die vermeidbar und voraussehbar waren! Fahrlässigkeit oder Ignoranz kommen einen teuer zu stehen, wie wir erfahren haben. Wenn Sie als Hausbesitzer, Vermieter oder Firmeninhaber mit einem eigenen Grundstück ruhig schlafen wollen, sollten Sie die Dichtigkeitsprüfung alle 20 Jahre zum Thema machen. Je eher, desto besser!

Nichts wäre schlimmer als irgendeinen Beamten mit ernstem Blick sagen zu hören
„Sie sind wohl nicht mehr ganz dicht!“

100 SML Rohr  nach 18 Jahren

100 SML Rohr nach 18 Jahren

 

 

 

Matthias Härtl

 

Quelle:
Condus GmbH

hrt300

 

 

 

  

 

Matthias Härtl

Personen Zertifiziert Sachverständiger für Sach- & Haftpflichtschäden nach der Prüfungsordnung PersCert, durch den TÜV Rheinland
Qualifizierter Sachverständiger für Brand & Explosionsdelikte Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV
freier verbandsgeprüfter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Fachbereich: SHK & TRLWI Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV

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