In der Elementarschadenversicherung wird insbesondere das Risiko von Überschwemmungen im Sinne einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen versichert. Kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung ist, daSS Wasser über die Oberfläche hinaustritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Der Versicherungsschutz umfaSSt nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, daSS der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist, d.h. daSS Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser (Grundwasser oder Niederschlagswasser) bis zur Sättigungsgrenze reicht hingegen nicht aus, eine Überflutung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2002,Az.: 19 U 19/01).
Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 11.11.2003 (r+s 2004, 242) eine Überschwemmung
im Sinne der vereinbarten AVB eines Kellerraumes durch Grundwasseranstieg verneint,
auch wenn Ursache für den Grundwasseranstieg Witterungsniederschläge gewesen sein
mögen. Wesentlich sei, dass die Überflutung direkt durch Grundwasseranstieg verursacht wurde. Unerheblich sei, dass mittelbar Witterungsniederschläge zunächst zum Ansteigen des Grundwassers geführt haben. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) sei zwar kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung, dass Wasser über die Oberfläche hinaustritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Dann aber umfasse der Versicherungsschutz nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist, d.h., dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Hiervon könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser bis zur Sättigungsgrenze vorliege.
Das OLG Celle (VersR 1979, 178) und das OLG Hamm (VersR 1992, 1506) haben den Überschwemmungsbegriff unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (VersR 1964, 712) damit definiert, dass Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Unter Berücksichtigung dieser Definition hält das LG Berlin (a.a.O.) für zumindest unklar, ob nicht auch das Eindringen von Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte in den Keller nicht auch dem Überschwemmungsbegriff unterfällt. Das Gericht lässt die Frage jedoch offen, da es bereits wegen Fehlens einer direkten Ursächlichkeit von Witterungsniederschlägen für die Überschwemmung fehlt.
Elbe Hochwasser in Fischbeck
Ob eine Überschwemmung nach den AVB vorliegt, richtet sich im wesentlichen danach, ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen mit der Überschwemmung festgestellt werden kann. Die zur Kfz-Kaskoversicherung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) ergangenen Entscheidungen des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Hamm (a.a.O.) können insofern nicht auf die Versicherungsbedingungen für die Elementarschadenversicherung angewendet werden. Die auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) zurückgehende Definition, wonach eine Überschwemmung vorliege, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, berücksichtigt nicht die in den AVB zur Elementarschadenversicherung vorausgesetzte Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen für den Eintritt der Überschwemmung. Durch den Begriff der „Ausuferung“ sowie „Witterungsniederschläge“ wird hervorgehoben, dass hier nur Versicherungsschutz für Schäden zu gewähren ist, die dadurch entstehen, dass der Grund und Boden überflutet ist, d.h., dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Dringt Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte ein, fehlt es insofern an dem zu fordernden unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen einer Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen und der Überflutung des Kellers durch das eindringende Wasser. Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob es sich bei dem eindringenden Wasser um Grundwasser oder um Oberflächenwasser handelt.
Grundlage
Ausgangspunkt ist, dass in den AVB der Begriff der Überschwemmung durch eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen gekennzeichnet ist. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung (BGH, VersR 1964, 712; OLG Celle, VersR 1979, 178; OLG Hamm, VersR 1992, 1506; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2002, Az.: 19 U 19/01; LG Berlin, r+s 2004, 245), dass eine Überschwemmung nur dann vorliegt, wenn das Wasser über die Oberfläche hinaustritt und damit nicht mehr „erdgebunden“ ist. Einzelheiten der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überschwemmung sind strittig.
Aktuelles
Der BGH hat in einem Urteil vom 20.04.2005 (AZ IV ZR 252/03) entschieden, das Eindringen von Wasser zwischen Bodenplatte und Estrich des versicherten Gebäudes und ein damit einhergehender Schaden sei vom Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung umfasst, wenn das Versicherungsgrundstück zum Zeitpunkt des Schadenereignisses infolge des Pegelanstiegs eines benachbarten Sees in einer Höhe von bis zu 2m überflutet wurde, jedoch der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht erreichte.
Bei der Frage, ob ein entschädigungspflichtiger Schaden in der Elementarschadenversicherung eingetreten ist, ist folgendes als wesentlich festzuhalten:
Ein ersatzpflichtiger Schaden ist daher gegeben, wenn das Versicherungsgrundstück überschwemmt ist und dieses Überschwemmungswasser durch das Erdreich, die Kellerwände und/oder die Bodenplatte in das Gebäude eindringt und so den Schaden verursacht.
Matthias Härtl
Quelle:
Condus GmbH
Matthias Härtl