Prozesse Positiv gestalten

Digitale Schadenaufnahme

Die Condus GmbH nutzt Smartphones, Tablets und sonstige mobile Endgeräte, um den Vorgang der Schadenbesichtigung kundenfreundlicher zu gestalten. Mit dem Condus Schadenaufnahme-System können Schäden, z. B. über das Smartphone, mit dem Versicherungsnehmer zusammen begutachtet und dokumentiert werden. Dabei wird der Versicherungsnehmer durch einen von uns auf dieses System geschulten Sachverständigen unterstützt. Die Schadensbegutachtung, beispielsweise bei kleineren und mittleren Sachschäden, wird damit deutlich schneller und flexibler. Das lange Warten und schwierige Terminvereinbarungen mit dem Gutachter entfallen. Die persönlichen Befindlichkeiten bei gesundheitlichen Risikogruppen können so beachtet werden. Die mit einem Ortstermin in Verbindung stehenden Risiken für alle Beteiligten können so unterbunden werden. Auch in diesem Fall können wir unseren Mandanten praktisch zur Seite stehen und einen Schadenmanagementprozess in Gang setzen.

Schäden virtuell begutachten

Sturm- oder Wasserschäden im Haus sind ärgerlich und kosten neben Nerven auch Zeit. Vor der Reparatur und Regulierung muss der Schaden oft besichtigt und dokumentiert werden. Bei vielen Versicherern kommt auch eine Dunkelverarbeitung aus den unterschiedlichsten Beweggründen nur bedingt infrage. Wie können wir mit diesen Schäden umgehen? Viele der Schäden sind in sich stimmig und konkludent, sie können somit auch durch eine digitale Schadenaufnahme bearbeitet werden. Eine zeit- und kostenaufwendige Besichtigung vor Ort kann entfallen, nicht jedoch die sachverständige Expertise im Schadenfall.

Wir können aus unserer Erfahrung mit diesem System eine ressourcensparende Variante der Schadenfallbearbeitung anbieten, die in ca. 40 % – 60 % der Schäden zur Anwendung kommen kann.

Seit bereits 3 Jahren führen wir gezielt die digitale Schadenfallbearbeitung mit unseren Mandanten durch. Der jüngste Mandant war gerade einmal 14 Jahre (Enkel des VN) und der Älteste über 75 Jahre. Wir können feststellen, dass die Bereitschaft unserer Mandanten, insofern die technischen Voraussetzungen stimmen, überwältigend ist.

Dieses Tool schafft aktiv Kundenzufriedenheit und strafft Kostenstrukturen.

Wir haben in der Vergangenheit uns lange darüber Gedanken gemacht, ob wir ein derartiges System unseren Versicherungsnehmern zumuten können.

Ja, die Zeit und die Akzeptanz für derartige Systeme ist am Markt da.

 

Die positive Resonanz ist so hoch, dass wir diese Art der Schadenaufnahme in den alltäglichen Workflow als Vorentscheidungskriterium für weitere Maßnahmen eingebettet haben.

Bei Anruf Schadenaufnahme

und das auch im Quarantänebereich

Die Handhabung dieses Systems ist denkbar einfach. Nach der Kontaktaufnahme mit unseren Mandanten durch unser Servicecenter erhält dieser einen Link.

Ab jetzt sind es nur zwei Klicks und unser Sachverständiger kann mit dem Versicherungsnehmer die Objektbesichtigung beginnen.

Unser Sachverständige führt den Versicherungsnehmer durch den Schaden, als wenn er real vor Ort ist. Dabei kann der Sachverständige Fotos erstellen und wenn nötig die Sitzung auch aufzeichnen.

Die Bilder können somit verarbeitet werden und stehen im System des Versicherers sofort zur Verfügung. Innerhalb des Workflows kann jetzt just in time der Bericht erstellt und eine Regulierung durch den Versicherer kann am selben Tag durchgeführt werden.

Auf Basis dieser virtuellen Schadenaufnahme kann der Sachverständige dann bei Bedarf auch schnell unterstützende Maßnahmen einleiten, mit dem Kunden besprechen und auf Wunsch auch die Behebung des Schadens durch einen Kooperationspartner organisieren.

Einer der bedeutendsten Nebeneffekte für uns ist die Zeit und Ressourceneinsparung unserer Sachverständigen.

Diese hoch qualifizierten Kollegen werden nicht mehr als Berufskraftfahrer unsere verstopften Autobahnen bevölkern. Von der ökologischen Seite betrachtet, kann ein Geschäftsprozess wie dieser, die CO₂ Bilanz eines Unternehmens positiv beeinflussen. Jährlich können Tausende Kilometer eingespart werden.

Es versteht sich von selbst, dass in Zeiten der Risikoabwägung auch der gesundheitliche Schutz der Arbeitnehmer und Mandanten an erster Stelle stehen sollte.

Digitalisierung nach Brandschaden in Küche
Virtualisierung aus der Datenwolke
https://structure.io/

Condus GmbH Objekt Virtualisierung


Raumvirtualisierung neue Anwendungen
https://my.matterport.com/show/?m=VshF6jF3a2Z
Schadendokumentation
https://theta360.com/s/oT0WjLvHPG7Fv7OhLdRIjcO48
Brandschaden in Küche

Brand – der vermeidbare Schden

Feuer und Brandschäden

 
Brandschaden in Küche

Brandschaden in Küche

 
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Luftbilder eines Brandschadens 

 

Anwendungsübungen bei der Feuerwehr 

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Zusammenfassung /  Tipps:
Unsere QUALITÄT  –  Ihr PLUS
Eine Inaugenscheinnahme durch uns bringen Ursachen ans Licht
Ggf. vorhandene Regressverdachte, Obliegenheitsverstöße, sowie Gefahren-
erhöhungen werden benannt
Zukünftig auftretende Schäden gleicher Art werden durch Handlung-
  sempfehlungen unterbunden
Bei neu zu versicherten Objekten kann das Risiko benannt werden
Die BR-Schadenquote kann hierdurch erheblich reduziert werden
TIPPS:
Lassen Sie sich bereits vor Beginn der Bauphase von zertifizierten Sachverständigen in der Wahl der Baustoffe und Sinnigkeit etwaiger Zusatzmaßnamen beraten. Einige zugelassene Baustoffe sind trotz allem  brandgefährlich.
Prüfen Sie die Planung und Ausführung des vorbeugenden Brandschutzes
am besten bereits während der Bauphase durch zertifizierte Sachverständige
Lassen Sie brandschutztechnische Einrichtungen, insbesondere bei
sensiblen Objekten wie Industriegebäuden, Wohnheimen, etc. regelmäßig
  wiederkehrend prüfen. Nicht selten hebt ein interner Umbau den früheren
  wirksamen Brandschutz in dessen Wirkung auf.

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Bei brennenden Kunststoffpro-  dukten entstehen zudem in den meisten Fällen Säuren, welche nach dem  eigentlichem Brand erhebliche Folgeschäden an nicht unmittelbar durch  Flammen geschädigte Bereiche / Baustoffe / Maschinen & Hausrat bewirken.

 

 

Kinderfinder -LEBEN RETTEN!

SICHTBAR ANBRINGEN

Da Rauch nach oben steigt, den Aufkleber im unteren Bereich der Kinderzimmertür, von außen anbringen

MINUTEN ENTSCHEIDEN ÜBER LEBEN ODER TOD

Bei einem Brand muss es besonders schnell gehen. Gerade Kinder sind in einer Gefahrensituation oft hilflos und orientierungslos. Stark verängstigt verstecken sie sich daher häufig in gewohntem Umfeld:                                 

Bitte an Ihrer Kinderzimmertür anbringen.

Unterstützen Sie die Rettungskräfte bei der Suche, indem Sie den reflektierenden Aufkleber an der Kinderzimmertür positionieren. Die Aufkleber signalisieren den Rettungskräften bei Dunkelheit und starker Rauchentwicklung: 

Vorsicht! Hier könnten Kinder sein!

Können Sie bei uns bestellen

Sachverständige | Schadenvorsorge | Mediation | Gutachten |

Brandschaden
Kinder
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Defekte Abwasserleitungen

Hausbesitzer zu sein, bedeutet auf der einen Seite ein Stück Freiheit und auf der anderen Seite kann jede Menge Ärger anstehen. Der Kostenfaktor ist dabei oft die eine Seite des Ärgers, die langsame und unverständliche Bürokratie meist die andere Seite der Medaille. Beispielsweise kann dies bei der Dichtigkeitsprüfung oder Dichtheitsprüfung von Entwässerungsanlagen der Fall sein. Die Regelungen des Wasserrechts sind hier als Grundlagen relevant. In Sachen Grundstücksentwässerung hat man es aber auch mit dem Bauordnungsrecht zu tun. Der Staat mischt sich mit zahlreichen Regelwerken und Vorschriften nicht nur in das Bauen selbst ein, sondern auch in den Betrieb eines Gebäudes und seiner Anlagen. Er setzt zu unseren Gunsten beispielsweise Umweltschutzziele um, kümmert sich um die öffentliche Sicherheit oder sorgt für die Vereinheitlichung von Überprüfungsvorschriften. Bezüglich der Abwasseranlagen musste der Staat, der diesen Teil der Vorschriften zu Gunsten der Firmenbetreiber und Häuslebauer gelockert hatte, zurückrudern. Mangelhafte Entwässerungsanlagen oder eine nicht durchgeführte Dichtheitsprüfung hatten immer wieder Schäden verursacht, die zu Lasten der Umwelt oder anderer gingen.

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Strafe bei mangelhaften Abwasserleitungen

Führt eine mangelnde Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitungen dazu, dass andere oder die Umwelt gefährdet werden, ist ein Straftatbestand gegeben.
„Unbefugte Gewässerverunreinigung“
durch eine unterlassene Dichtheitsprüfung ist nach § 324 des Strafgesetzbuches mit einer Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug zu ahnden.

Nun fragt man sich sofort, wie viele Menschen schon wegen nachweisbarer Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser, einem Verstoß gegen eine diesbezügliche Vorschrift oder auch nur fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten in Sachen Dichtigkeitsprüfung in den Knast gegangen sein mögen. Kann man sich tatsächlich vorstellen, dass ein Sünder in Sachen Dichtheitsprüfung neben anderen Straftätern seine Strafe abzubrummen hat? Man muss es wohl. Solche Fälle kommen selten, aber bei extremer Verunreinigung der Umwelt, tatsächlich vor, aber sie landen meistens nicht in der Presse – und deshalb wiegen wir uns als Hausbesitzer womöglich in Sicherheit und Ahnungslosigkeit!

Andererseits kann auch ein Beamter der Gewässeraufsichtsbehörden zum Straftäter werden – wenn er nämlich wegsieht und eine umweltbezogene Straftat durch Unterlassen bestimmter Maßnahmen mit verursacht – beispielsweise durch eine unterlassene oder oberflächlich durchgeführte Überprüfung der Nachweise einer Dichtheitsprüfung . Weil diese gesetzliche Regelung besteht, kann man im Fall der Fälle nicht auf einen kulanten Beamten hoffen, der beide Augen zudrückt, nur weil man eine läppische Dichtheitsprüfung nicht vorgenommen hat und nun einen Schadensfall verursacht hat! In diesem Falle muss man unweigerlich mit erheblichen Schadenersatzforderungen und einem Prozess rechnen – und das kommt einen letzten Endes deutlich teurer zu stehen, als wenn man sich gleich regelkonform verhalten hätte.

Defekte Abwasserleitungen

Gründe für das Strafmaß: Eine defekte oder undichte Grundstücksentwässerungsanlage kann nach und nach das Grundwasser verunreinigen oder den Boden mit Coli-Bakterien verseuchen. Die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinden können dadurch dauerhaft oder vorübergehend außer Gefecht gesetzt werden. Zum anderen kann natürlich auch Fremdwasser in die undichte Abwasserleitung eintreten. Das klingt erst einmal vollkommen harmlos, kann aber im schlimmsten Fall zu einer Überlastung öffentlicher Abwasserleitungen oder Kläranlagen führen. Das wiederum schädigt alle Bürger der Umgebung.

Rohrleitungen

100 SML Rohr nach 18 Jahren

 

Abwasserleitungen

Folgerichtig muss ein Haus- oder Grundstücksbesitzer für sämtliche Grundleitungen und Anschlusskanäle, in denen Schmutz- oder Mischwasser abgeleitet wird, bis spätestens zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchführen.

Diese muss nach DIN 1986 Teil 30 Standard ausgeführt werden (bei Neubauten, neu erstellten Abwasserleitungen, Revisionsschächten und zugehörigen Elementen nach DIN EN 1610). Es reicht also nicht, einen Teil der Abwasserleitung auf dem eigenen Grundstück auszubuddeln, sie selber in Augenschein zu nehmen und dies als Dichtheitsprüfung auszugeben! Kosten sind nun einmal des Hausbesitzers Schicksal – und hier werden nun sogar zusätzliche Kosten fällig! Trotzdem kann man auch verstehen, warum der Schutz des Grundwassers und die Entlastung öffentlicher Abwasseranlagen sinnvoll und notwendig sind. Nur dass man jetzt dafür aus eigener Tasche bezahlen soll, das eben ist irgendwie nicht gleich einzusehen! Doch als Grundstücksbesitzer muss man leider für alles gerade stehen, was auf dem eigenen Grundstück passiert – und wenn dies die Allgemeinheit schädigt, muss man auch die Kosten tragen. Und zwar auch, wenn es um vorbeugende Maßnahmen wie eine Dichtheitsprüfung geht! Man mache sich klar, dass Prävention meist sehr viel billiger kommt als der Schadensfall.

Der Staat hilft dabei mit seinen Regularien – und zwar vor allem dann, wenn wir Bürger zu nachlässig sind! Häuslebauer müssen also wissen, dass für neu erstellte Hausanschlüsse ab 2016 bindend ist, alle Schmutz- und Mischwasser führenden Grundleitungen und Anschlusskanäle einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 zu unterziehen. Gott sei Dank wird von einem nur verlangt, diese alle 20 Jahre zu wiederholen! Wer schon ein Häusle hat, muss seine Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 nachweisen und darf dann das Thema ebenfalls für 20 Jahre vergessen. Doch halt!

überalterter Leitungsabschnitt eines Gussrohres

überalterter Leitungsabschnitt eines Gussrohres

Natürlich gibt es eine Sonderregelung.

Leben Sie nämlich in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet bzw. einem Wasserschutzgebiet, werden strengere Regeln zur Anwendung gebracht. Alte Grundstücksentwässerungsanlagen, die vor dem 01.01.1965 gebaut wurden oder solche, die industrielle und gewerbliche Abwässer betrafen, bei denen die Entwässerungsanlagen vor dem 01.01.1990 angelegt wurden, hatten sogar schon bis zum 31.12.2005 eine Dichtigkeitsprüfung nachzuweisen. The times, they are a-changing, intonierte schon Bob Dylan – und wie Recht er doch hatte! Wäre er Grundstücks- und Hausbesitzer in Deutschland, müsste er ab 2016 ebenfalls die Dichtigkeit aller Abwasserkanäle auf seinem Grundstück sicherstellen und den Nachweis einer durchgeführten Dichtheitsprüfung erbringen. Und er müsste sie auch noch bezahlen – aber wie gesagt: Alle 20 Jahre erscheint eine Dichtheitsprüfung einigermaßen zumutbar.

Wissen sollte man, das nicht nur die öffentlichen Abwasseranlagen marode sind und der Sanierung bedürfen. Einigen Studien zu Folge genügen auch mindestens 93% aller heutzutage existierenden Hausanschlüsse nicht mehr den heutigen Standards und sind mehr oder weniger undicht. In dieser eindrucksvollen Statistik sind keineswegs nur Vorkriegshäuser und Bauruinen erfasst, sondern auch Neubauten! So gesehen, ist eine Dichtheitsprüfung eine schlichte Notwendigkeit, die jeden überzeugen dürfte – denn wir alle wollen sauberes Trinkwasser und unversuchte Böden. Wir erwarten, dass man die Früchte aus unseren Gärten ohne Bedenken essen kann – und zwar ohne dass wir Coli-Bakterien daran zu fürchten haben. Egal, ob Neubau oder Altbau – ein Haus- und Grundstücksbesitzer muss jederzeit sicher sein können, dass alles im grünen Bereich ist.
Die durchgeführte Dichtheitsprüfung der Abwasseranlagen enthebt einen natürlich nicht von Schadensfällen, die außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegen. Aber definitiv von solchen, die vermeidbar und voraussehbar waren! Fahrlässigkeit oder Ignoranz kommen einen teuer zu stehen, wie wir erfahren haben. Wenn Sie als Hausbesitzer, Vermieter oder Firmeninhaber mit einem eigenen Grundstück ruhig schlafen wollen, sollten Sie die Dichtigkeitsprüfung alle 20 Jahre zum Thema machen. Je eher, desto besser!

Nichts wäre schlimmer als irgendeinen Beamten mit ernstem Blick sagen zu hören
„Sie sind wohl nicht mehr ganz dicht!“

100 SML Rohr  nach 18 Jahren

100 SML Rohr nach 18 Jahren

 

 

 

Matthias Härtl

 

Quelle:
Condus GmbH

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Matthias Härtl

Personen Zertifiziert Sachverständiger für Sach- & Haftpflichtschäden nach der Prüfungsordnung PersCert, durch den TÜV Rheinland
Qualifizierter Sachverständiger für Brand & Explosionsdelikte Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV
freier verbandsgeprüfter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Fachbereich: SHK & TRLWI Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV
Land unter

Rechtslage

In der Elementarschadenversicherung wird insbesondere das Risiko von Überschwemmungen im Sinne einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen versichert. Kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung ist, daSS Wasser über die Oberfläche hinaustritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Der Versicherungsschutz umfaSSt nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, daSS der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist, d.h. daSS Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser (Grundwasser oder Niederschlagswasser) bis zur Sättigungsgrenze reicht hingegen nicht aus, eine Überflutung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2002,Az.: 19 U 19/01).

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 11.11.2003 (r+s 2004, 242) eine Überschwemmung
im Sinne der vereinbarten AVB eines Kellerraumes durch Grundwasseranstieg verneint,
auch wenn Ursache für den Grundwasseranstieg Witterungsniederschläge gewesen sein
mögen. Wesentlich sei, dass die Überflutung direkt durch Grundwasseranstieg verursacht wurde. Unerheblich sei, dass mittelbar Witterungsniederschläge zunächst zum Ansteigen des Grundwassers geführt haben. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) sei zwar kennzeichnend für eine Überschwemmung oder Überflutung, dass Wasser über die Oberfläche hinaustritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Dann aber umfasse der Versicherungsschutz nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden (außerhalb des Gebäudes) überflutet ist, d.h., dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Hiervon könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser bis zur Sättigungsgrenze vorliege.

Das OLG Celle (VersR 1979, 178) und das OLG Hamm (VersR 1992, 1506) haben den Überschwemmungsbegriff unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (VersR 1964, 712) damit definiert, dass Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Unter Berücksichtigung dieser Definition hält das LG Berlin (a.a.O.) für zumindest unklar, ob nicht auch das Eindringen von Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte in den Keller nicht auch dem Überschwemmungsbegriff unterfällt. Das Gericht lässt die Frage jedoch offen, da es bereits wegen Fehlens einer direkten Ursächlichkeit von Witterungsniederschlägen für die Überschwemmung fehlt.

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Elbe Hochwasser in Fischbeck

Ansichten

Ob eine Überschwemmung nach den AVB vorliegt, richtet sich im wesentlichen danach, ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen mit der Überschwemmung festgestellt werden kann. Die zur Kfz-Kaskoversicherung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) ergangenen Entscheidungen des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Hamm (a.a.O.) können insofern nicht auf die Versicherungsbedingungen für die Elementarschadenversicherung angewendet werden. Die auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) zurückgehende Definition, wonach eine Überschwemmung vorliege, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, berücksichtigt nicht die in den AVB zur Elementarschadenversicherung vorausgesetzte Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen für den Eintritt der Überschwemmung. Durch den Begriff der „Ausuferung“ sowie „Witterungsniederschläge“ wird hervorgehoben, dass hier nur Versicherungsschutz für Schäden zu gewähren ist, die dadurch entstehen, dass der Grund und Boden überflutet ist, d.h., dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über sie geleitet wird. Dringt Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte ein, fehlt es insofern an dem zu fordernden unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen einer Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen und der Überflutung des Kellers durch das eindringende Wasser. Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob es sich bei dem eindringenden Wasser um Grundwasser oder um Oberflächenwasser handelt.

Zur Kausalität zwischen der „Überschwemmung des Grundstücks“ und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden (§ 6 Ziffer 2.2 VGB)

Grundlage 

Ausgangspunkt ist, dass in den AVB der Begriff der Überschwemmung durch eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen gekennzeichnet ist. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung (BGH, VersR 1964, 712; OLG Celle, VersR 1979, 178; OLG Hamm, VersR 1992, 1506; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2002, Az.: 19 U 19/01; LG Berlin, r+s 2004, 245), dass eine Überschwemmung nur dann vorliegt, wenn das Wasser über die Oberfläche hinaustritt und damit nicht mehr „erdgebunden“ ist. Einzelheiten der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überschwemmung sind strittig.

Aktuelles

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.04.2005 (AZ IV ZR 252/03) entschieden, das Eindringen von Wasser zwischen Bodenplatte und Estrich des versicherten Gebäudes und ein damit einhergehender Schaden sei vom Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung umfasst, wenn das Versicherungsgrundstück zum Zeitpunkt des Schadenereignisses infolge des Pegelanstiegs eines benachbarten Sees in einer Höhe von bis zu 2m überflutet wurde, jedoch der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht erreichte.

  • Unstreitig habe eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung
    von oberirdischen Gewässern wegen des Anstieges des Wasserpegels des benachbarten Sees und der damit einhergehenden Überschwemmung des Grundstücks stattgefunden.
  • Der Ansicht, der Versicherer sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei, sei nicht tragfähig. Insbesondere erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht, dass Ersatz nur dann geleistet werden solle, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei nur erforderlich, dass die versicherten Sachen „durch“ eine Überschwemmung beschädigt werden. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die geschädigte Sache selbst ausgewirkt haben, werde davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.
  • Verstärkt werde diese Einschätzung durch den Blick auf die Regelungen anderer Elementarschäden, die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluss müsse sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, das für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung sei nichts anderes zu entnehmen.
  • Bei der Frage, ob die eingetretenen Schäden durch die Überschwemmung verursacht wurden, gehe es nur darum, festzustellen, ob eine adäquate Kausalität gegeben sei. Es müsse mithin ggf. unter sachverständiger Beratung durch das Berufungsgericht geklärt werden, ob die Schäden durch Eindringen von überflutenden Seewassers oder unabhängig von dieser Überflutung allein durch Ansteigen von steigendem Grundwasser entstanden sind.

Schlussbetrachtung

Bei der Frage, ob ein entschädigungspflichtiger Schaden in der Elementarschadenversicherung eingetreten ist, ist folgendes als wesentlich festzuhalten:

  • Zunächst muss festgestellt werden, ob eine Überschwemmung nach den AVB vorliegt. Hierfür ist erforderlich, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang
    zwischen der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen und der Überschwemmung festgestellt werden kann. Hieran fehlt es z.B., wenn nach Witterungsniederschlägen Wasser durch die Kellerwände und die Fundamentplatte in das versicherte Gebäude eintritt, ohne
    dass Wasser über die Oberfläche hinaustritt (vgl. hierzu WI 2005, 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • Liegt eine Überschwemmung nach den AVB vor, ist weiterhin festzustellen, ob diese Überschwemmung zum Schaden geführt hat. Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 (AZ IV ZR 252/03) genügt für diese Feststellung adäquate Kausalität. Anders als für den Ursachenzusammenhang zwischen der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen und der Überschwemmung ist hier kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zu fordern.

Ein ersatzpflichtiger Schaden ist daher gegeben, wenn das Versicherungsgrundstück überschwemmt ist und dieses Überschwemmungswasser durch das Erdreich, die Kellerwände und/oder die Bodenplatte in das Gebäude eindringt und so den Schaden verursacht.

Matthias Härtl

Quelle:
Condus GmbH

hrt300

  

Matthias Härtl

Personen Zertifiziert Sachverständiger für Sach- & Haftpflichtschäden nach der Prüfungsordnung PersCert, durch den TÜV Rheinland
Qualifizierter Sachverständiger für Brand & Explosionsdelikte Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV
freier verbandsgeprüfter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Fachbereich: SHK & TRLWI Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV
Apotheken in Not

Ein Beispiel: Im Sommer 2016 erlebte ein Berliner Apotheker seinen persönlichen Super-GAU: Innerhalb von zwei Stunden prasselten 46 Liter Regenwasser pro Quadratmeter auf Berlin herab.

Die Feuerwehr war vom Nachmittag bis 22 Uhr im Dauereinsatz. Am Ende zählten die Helfer 350 wetterbedingte Einsätze.

Einer davon führte sie in den Keller der Apotheke: Dort hatte sich eine undefinierbare Dreckbrühe mehr als einen Meter hoch gestaut, berichtete die Informationsplattform Apotheke adhoc.

(https://www.apotheke-adhoc.de//nachrichten/detail/apothekenpraxis/unwetter-apotheke-mit-abwasser-geflutet/)

Ein beschädigtes Rückhalteventil in der Kanalisation hatte den Wassermassen nicht mehr standhalten können, und so flutete das Abwasser Teile des Apothekenlagers und einen etwas höher gelegenen Raum mit Kühlschränken, Medikamenten- und Kosmetiklager.

Immerhin: Die Apotheke hatte noch Glück im Unglück. Nachdem die Feuerwehr 5000 Liter aus dem Keller gepumpt hatte, übernahm sofort ein alarmierter privater Schadensdienst die Aufräumarbeiten. Viele Medikamente und auch Kosmetikartikel waren zwar nicht mehr zu retten, doch die Schadensbeseitigung lief gut. Die Verluste konnten durch das schnelle und professionelle Eingreifen minimiert werden. Das ist nicht immer so.

 

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Apotheken in Not

 

Matthias Härtl

 

Quelle:
Condus GmbH

hrt300

 

 

 

  

 

Matthias Härtl

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Wie mittlerweile jeder in unserer Branche weiß, bewegen wir uns in einem Versicherungsbereich, welcher seit einigen Jahren als defizitär zu bezeichnen ist, mit der Folge, dass an den Rahmenbedingungen kontinuierlich gearbeitet wird.

Die Kostenquote im Schadensbereich ist bei den meisten Versicherern derart hoch, dass eine wirtschaftliche Kontinuität als Ziel einer theoretisch gewinnorientierten Unternehmung in Frage gestellt werden muss.

Dringender denn je sind Lösungswege aus diesem Dilemma gefragt.

Die einen Versicherer kaufen sich Sanierungsbetriebe, die anderen versuchen ihr Glück mit eigenen Regulierungsabteilungen. Beide Modelle sind prinzipiell gut gemeint aber verfehlen zum großen Teil die in sie gesetzten Erwartungen. Auch die in Kooperationsverträgen gebundenen Sachverständigen tun sich in der Umsetzung dieser Herkulesaufgabe schwer.

Meiner Beobachtung zur Folge, stehen viele Sachverständige und Sachverständigenorganisationen unter einem enormen Kostenreduktionsdruck, an welchem sie gemessen werden.

(Ich verzichte an dieser Stelle ganz bewusst darauf, Namen ins Rennen zu werfen).

Der Erfolg ist dadurch langfristig als zweifelhaft einzustufen, da sich der Druck nur nach unten verteilt.

Die bestehenden Spielräume können in einer derart angespannten ökonomischen Situation nicht mehr genutzt werden. Jeder der Beteiligten verfällt in eine Art Totenstarre, um nur nichts falsch zu machen. Daraus entstehen die aberwitzigsten „ich mache meinen Dienst nach Vorschrift“ Situationen.

Rettungsobliegenheiten werden nicht mehr schnellstmöglich ausgeführt, da die Sachverständigen erst einmal die Angebote prüfen und vergleichen, danach wird teilweise der Orientalische Teppich ausgebreitet (wenn es überhaupt noch dazu kommt). Alle Beteiligten denken das Richtige zu tun, nämlich Kosten zu reduzieren.

Aber gelingt dies auch, wenn ich immer nur nach dem billigsten / preiswertesten Ausschau halte.

Ein Blick in die Vergangenheit kann manchmal auch eine Vision für die Zukunft darstellen. Bereits im 19. Jahrhundert beschäftigte sich der Kunsthistoriker und Sozialreformer John Ruskin mit den Verkrüppelungen, sowohl menschlicher Tugenden als auch künstlerischer Schaffenskraft. Er trat für eine Wirtschaftsethik ein, in deren Mittelpunkt der Mensch stehen sollte und bei der handwerkliche Arbeit als schöpferischer Wert betrachtet werden sollte. Ein Ruskin zugeschriebenes Zitat hat es zu einer gewissen Popularität gebracht und trifft den Nagel auf dem Kopf.

„Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld. Das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“

Es ist an der Zeit, einen Paradigmenwechsel anzustreben und gemeinschaftlich an Lösungswegen zu arbeiten.

Die einseitige Kostenreduktion ist langfristig eine Sackgasse, da sie dem eigentlichen Problem nicht gerecht werden kann. An dieser Stelle möchte ich auf einen bemerkenswerten Auszug aus der Zeitschrift Versicherungswirtschaft hinweisen, erschien im Heft 12 Ausgabe Juni 2012,  geschrieben von Dr. Klaus Hoffmann und Prof. Dr. Jürgen Weyser.

„Die Ursachen für Verluste bleiben weiter bestehen. Ausschlaggebend für die Misere sind nicht in erster Linie der harte Wettbewerb oder zunehmende Schäden durch den Klimawandel. Die entscheidenden Faktoren sind die anwachsenden Risiken wegen Alterung der versicherten Gebäude, Schwächen in der Tarifierung und der Konstruktion des Produktes sowie den Vorgaben bei der Schadensabwicklung.

Die Ursachen für die Verluste in der Wohngebäudeversicherung werden voraussichtlich auch in den nächsten Jahren erhalten bleiben. Durch die Alterung der Bestände und die Entwicklung der Reparaturkosten werden die Schadensätze für Leitungswasserschäden weiter steigen. Angesichts einer Unterdeckung von fast 20 Prozent im Markt ist nicht zu erwarten, dass eine durchgreifende Besserung durch die Erhöhung des Tarifniveaus im Neugeschäft zu erreichen ist. Daher ist eine Verbesserung der Ertragslage in der VGV nur dann zu erzielen, wenn neue Wege bestritten werden.“

Langzeitiger Erfolg kann nur über eine ganzheitliche Einbindung aller Informationen stattfinden.

Wir müssen bereits in der Planungsphase einer Immobilie dazu übergehen, schaden-reduziert zu planen und zu bauen. Die technischen Möglichkeiten bestehen bereits seit Jahren, nur die Notwendigkeit haben Bauherren und Architekten in Deutschland nicht erkannt. Immobilien im Bestand sollten durch einen Hausscheck auf ihre Risikogruppe hin überprüft werden und dies wiederholt.

In der Realität fehlt es an Fachwissen in den Verwaltungen, die technische Beschaffenheit in Verbindung des Gefahrenpotentials einer versorgungstechnischen Anlage zu analysieren. Auch stellt die laufende Instandhaltung in unserer schnelllebigen Zeit ein drastisches Gefahrenpotential dar. Der immer schnellere Eigentümerwechsel, vor allem großer Immobilien-Portfolios, lässt die Instandhaltungsrücklage als ökonomischen Spielraum bei Veräußerungen verkommen.

Die Folge, es wird maximal noch die Fassade gestrichen und der Rest fällt unter den Tisch oder bildet eine Verhandlungsmasse bei der nächsten Veräußerung.

Alles unter dem Deckmantel der Gewinnmaximierung für Anleger.

Eine nachhaltige Bewirtschaftung in dem die Instandhaltungszyklen für Immobilen noch eine Rolle spielen, ist unter diesen Marktbedingungen kaum möglich.

Es drängen sich eine Vermehrung mangelnder Instandhaltung und bauliche Fehler im Sanierungsfall auf.

Wo ziehen wir einen Trennstrich zwischen baulichen Mangel, Vernachlässigung und versichertem Schaden.

Die Grenzen sind fließend und bringen uns, in immer näheren Abständen, in Gewissenskonflikte. Auf der einen Seite soll kostenreduziert gearbeitet werden, auf der anderen Seite ist das Urteil des Sachverständigen abzuwarten und last bat not least haben wir es auch mit Menschen zu tun, welche sich in einer Vollkaskoerwartung befinden.

Konfliktpotentiale auf allen Ebenen und diese nicht zu knapp.

Die Erwartungshaltungen an Sanierungsbetriebe und Sachverständige sind sehr hoch und darüber hinaus darf es auch nicht mehr kosten als der ortsübliche Handwerker.

Jedoch gibt es die Fachrichtung Versicherungswirtschaft in der Handwerksrolle nicht, auch derartige Lehrgänge im Bereich der Meisterausbildungen sind nicht bekannt. Ein Betrieb muss seine Mitarbeiter kostenintensiv ausbilden und schulen, denn den Berufsabschluss des Trocknungstechnikers gibt es auf dem deutschen Markt einfach nicht.

Auch die angewandten Bautechniken und verwendeten Materialien lassen kaum den Rückschluss zu, dass eine fachgerechte Trocknung nach den anerkannten Regeln der Technik in der Zukunft einfacher werden wird.

Aus meiner persönlichen Tätigkeit herraus, kann ich nur hoffen, dass es Entscheidungsträger in der Versicherungswirtschaft gibt, die den ganzheitlichen Ansatz des Problems aufnehmen und sich zusammen mit Sanierern, Sachverständigen, Handwerkern, FM- Dienstleistern und den Eigentümerverbänden an einen Tisch setzen.

Sollte dieser Paradigmenwechsel nicht vollzogen werden, kann dies nur nachteilig für die gesamte Wirtschaft sein.

Es ist langfristig nicht verständlich, dass die VGV als Sanierungsersatz der Immobilienwirtschaft missbraucht wird.

Ebenso ist es nicht zu akzeptieren, dass Sanierungsbetriebe und Sachverständige gegeneinander auf dem Markt antreten. Nur der Schulterschluss und die Bündelung der einzelnen Kompetenzen können zu einer nachhaltigen Lösung führen.

Leider sind wir heute noch weit davon entfernt. Der Kampf um kontinuierliche Arbeit tobt weiter und irgendwie versuchen wir uns mit der Situation zu arrangieren, unter dem Motto mal gewinnt man und mal verliert man.

Eine konzeptionelle Arbeit zur Schadensvermeidung und -vorbeugung findet nicht statt.

Was wäre, wenn der Mensch wieder im Mittelpunkt steht.

Apropos Mensch, der demografische Wandel wird wohl auch dieses Problem auf dem natürlichen Wege lösen.

 

Matthias Härtl

 

Quelle:
Condus GmbH

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Matthias Härtl

Personen Zertifiziert Sachverständiger für Sach- & Haftpflichtschäden nach der Prüfungsordnung PersCert, durch den TÜV Rheinland
Qualifizierter Sachverständiger für Brand & Explosionsdelikte Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV
freier verbandsgeprüfter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Fachbereich: SHK & TRLWI Geprüft durch ZERT Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV

 

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Hagelkörner

Die Vollkaskomentalität in der Sachversicherung.

In Zeiten des digitalen Wandels, gfeldüberschwemmten Märkten und scheinbarem unerschöpflichen und nahezu göttlichen Wachstums steht die Versicherung vor ernstzu- nehmenden Problemen.

Das Beunruhigende ist nicht etwa die von den Gesetzgebern geforderten Eigenkapitalquoten oder die Weiterbildungsvorschriften. Es ist die Wirtschaft selbst, die die tödliche Spirale beschleunigt, die sich wie eine Anakonda um die Zahlungsfähigkeit schlängelt und jeden Moment den Geldhahn zu zerbrechen erscheint.

Es ist ein Phänomen, oder wenn man so möchte, eine Ideologie die nicht erst seit geraumer Zeit die Beteiligten der Schadenfallbearbeitung beschäftigt. Es nennt sich „Vollkaskomentalität“. Es beschreibt die unerschöpfliche Renditegier von Investoren zum Leidwesen der Assekuranz und nicht zuletzt, welches häufig vergessen wird, des Menschen.

„Eine Immobilie für die Altersvorsorge und für die Kinder, damit sie es einmal besser haben. Versichert, damit meine Vorsorge nicht dem Feuer oder Wasser zum Opfer fällt und auch nicht die Vorsorge meines Nachbarn.“

So oder so ähnlich sind die Motive der 60er bis 80er Jahre gewesen, wenn ein Haus erworben oder gebaut und versichert wurde.

Risikoausgleich im Kollektiv. (Der Grundgedankte, schürend aus einem Historischen Feuer in London, welches nicht nur Leben sondern auch Existenzen geraubt hatte.)

Heute, stehen diese Häuser noch, sind noch versichert und in einem dem Alter entsprechendem Zustand. An dieser Stelle ist die so idyllisch wirkende und nahezu traumhafte Geschichte einer aufbauenden Generation, die sich um ihre Nachkommen gekümmert haben, leider nicht vorbei.

Denn, wo Licht ist, ist bekanntlich auch Schatten.

Auf der Suche nach Arbeitskräften, die das Land wieder aufbauen und den damit einhergehenden ökonomischen Auswirkungen, sind nicht nur Gastarbeiter sondern auch Investoren auf das so gebeutelte Land Germany aufmerksam geworden. Bahnbrechender Wachstum, Milliarden an Geldern, investiert in Immobilien und Infrastruktur.

Es wäre anmaßend zu behaupten, das Motiv wäre damals jenes gewesen, welche Auswirkungen wir nun haben. Jedoch musste es erwähnt werden, um die Wurzel zu verfolgen um zu verstehen, aus welchem Grund die Blätter nun auch im Juli fallen.

“Die Ursachen für Verluste bleiben weiter bestehen. Ausschlaggebend für die Misere sind nicht in erster Linie der harte Wettbewerb oder zunehmende Schäden durch den Klimawandel. Die entscheidenden Faktoren sind die anwachsenden Risiken wegen Alterung der versicherten Gebäude, Schwächen in der Tarifierung und der Konstruktion des Produktes sowie den Vorgaben bei der Schadenabwicklung.“ (Dr. Klaus Hoffmann und Prof. Dr. Jürgen Weyser (2012) Die Vorgaben bei der Schadenabwicklung.)

Der Zahn der Zeit nagt an allem, und entsprechend sind die Zustände der Erbauten und in den Händen von Großinvestoren befindlichen Liegenschaften. Und an dieser Stelle kommt die Versicherung mit ihren ebenfalls steinzeitlichen Prämien und Bedingungsmodellen ins Spiel.

Treffender ist der Begriff der „Sanierungshilfsvereinigung“.

Die im schweren Wartungsstau befindlichen Gebäude werden mit jedem Schaden ein Stück moderner. Wer einwenden möchte, dass leidlich der schadenbedingte Anteil versichert ist, fällt der Tücke der technischen Entwicklung zum Oper. Im Laufe der Jahre sind viele Technische Regeln überarbeitet und vor allem für die Nachhaltigkeit verbessert worden. Und so wird aus einem kleinen Leitungswasserschaden in einem Badezimmer, nach den Aktuellen Regeln für die Abdichtung von Nasszellen, schnell ein modernes Badezimmer. Schnell noch die Fassade streichen lassen, den Boden im Flur neu verlegen lassen und der Eigentümer hat aus seinem unteren Standard einen gehobenen Standard geschaffen. Selbstverständlich ist die Mietsteigerung einhergehend.

Doch das Erschreckende ist nicht die allgemeine Praktik, sondern vielmehr die Konsequenzen.

Anstatt im Risikomanagement diese Art von Gebäuden auszusortieren bzw. die Prämien zu sanieren, werden die Kostenschrauben bei den beteiligten Protagonisten gestellt.

17 Besichtigungen in zwei Tagen, berichtet uns ein Kollege.

17 Eigenheimbesitzer die einen Schaden gemeldet haben. Mehr als 17 Menschen deren Existenz bedroht ist. Und 17 Familien die sich in einer Stress- und Ausnahmesituation befinden.

Doch wenn man sich an die Arbeitszeitvorschriften hält, bleibt mit Fahrzeiten nicht mehr als 20 Minuten Zeit pro „Fall“ um mit den MENSCHEN eine Lösung für ihr Problem zu finden.

Abgesehen vom zeitlichen Druck, ist es für eine Person die nicht durch Opportunismus aussticht immens belastend, sich aufgrund seiner eigenen ökonomischen Situation der ethischen und moralischen Verpflichtung der Hilfeleistung zu entziehen.

Ein Regulierer oder Sachverständiger verfügt über weitreichende Kontakte zu Handwerkern und Betrieben, die mit der richtigen Anleitung dem Geschädigten Abhilfe leisten können.

Der Kostendruck verhindert es, dass er sich nicht ausreichend um die Belange kümmern kann.

Wie würde selbiger handeln, wenn doch die Existenzgefahr an ihn übertragen würde?

Und so wird die Schlange sich weiter schlängeln, bis der Rattenfänger von Hameln das Lied der Schlangen spielen kann.

Und so ist es gekommen wie es musste und böse Zungen behaupten, dass es gewollt war.

Die Fachleute wenden sich von der Assekuranz ab und arbeiten in der freien Wirtschaft für die Investoren und spielen David gegen Goliath, mit der Analogie des Endes von Goliath.

Abschlussbemerkung

„ Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. […] Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.“ Ruskin.

Die aus dem 19. Jahrhundert stammenden Zeilen treffen exakt die Brisanz und nicht verwunderliche Auswirkungen.

Doch die Lösung dieses dem Grunde nach sehr ethischen Problems ist so nah wie nie geglaubt und doch zu fern.

 

Florian Schachtsiek

Quelle:
Condus GmbH

 

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Silikonfugen im Badezimmer

Liebe Leser,

anbei ein Einblick in das aktuelle Richterrecht in unserem Land.

Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Rechtssprechung in unserem Land ein dynamischer Vorgang ist, welcher sich stetig in Bewegung befindet und von Zeit zu Zeit auch seine Aussage verändert.

Für die Silikonfugen im Badezimmer ist der Vermieter verantwortlich. Er kann dies auch nicht durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin Mitte in einem Urteil vom 29.08.2017 (Aktenzeichen 5 C 93/16).

Der Richter stellte fest, dass die Erneuerung der Silikonfugen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Vermieters sei („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Eine Kleinreparaturklausel könne dies nicht außer Kraft setzen.

Wäre in der Klausel – wie im vorliegenden Fall – lediglich von kleineren Schäden die Rede, die an zugänglichen Installationsgegenständen für Wasser auftreten, ergebe sich schon aus dem Wortlaut keine Zuständigkeit des Mieters. Silikonfugen seien kein Installationsgegenstand. Da die Fugen mit der Zeit spröde würden und etwa alle zwei Jahre kontrolliert beziehungsweise nach rund acht Jahren ausgetauscht werden müssten, könne der Mieter diese Probleme nicht durch Reinigung der Dusche lösen.

Zuerst erschienen auf: Hausblick – Miet- und Immobilienrecht (Silikonfugen im Badezimmer)

 

 

Matthias Härtl

 

Quelle:
Condus GmbH

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Matthias Härtl

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Ein Impulsbeitrag der Condus GmbH 2018 über die Arbeit mit dem Schadendienst24

Land unter in der Apotheke. Bei Wasserschäden, etwa nach einem Rohrbruch oder einem Unwetter, ist schnelle Hilfe gefragt.

Rohrbruch, Hochwasser, Sturmschäden – schnelle Hilfe nicht nur für Apotheken

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Eine feuchte Ecke im Lagerraum, überflutete Kellerräume oder vom Sturm abgedeckte Dächer: Hausbesitzer und Gewerbetreibende schrecken auf, wenn es um Schäden an ihrer Immobilie geht. Gerade die wetterbedingten Großereignisse nehmen in unseren Regionen zu – womöglich als Vorbote des sich abzeichnenden Klimawandels. Auch die Fachleute des Deutschen Wetterdienstes gehen davon aus, dass in Deutschland in Zukunft extremere Wetterlagen immer häufiger auftreten werden. Ist erst das Eigenheim durch Wetterunbilden wie Sturmböen, Hagelschlag oder Starkregen beschädigt, kommt es buchstäblich auf jede Minute an. Dies gilt aber nicht nur für größere Schäden, auch eine kleine feuchte Stelle sollte umgehend behandelt werden.

 

Notdienste

Leichter gesagt als getan:

Wo findet man unter Zeitdruck oder zu nächtlicher Stunde kompetente Hilfe? Profis aus der Haustechnik haben sich bundesweit organisiert, um eine zentrale Erreichbarkeit für die Verbraucher zu ermöglichen. Dies ermöglicht einen 24-Stunden-Notdienst, der in kürzester Zeit kompetente Ansprechpartner aus der Nähe ermittelt und alarmiert. Unter der Telefonnummer 0800-4774773 können Verbraucher bei Wasserschäden jeder Art und anderen Notfällen rund ums Haus schnelle Hilfe anfordern. Zudem arbeiten die Profis im SchadenDienst24 mit allen Versicherungen zusammen und kümmern sich somit um eine schnelle Schadensbeseitigung. Mehr Informationen dazu gibt es unter www.schadendienst24.de.

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An über 100 Standorten bundesweit sind rund 3.000 Mitarbeiter einsatzbereit. „Dabei geht es nicht nur um schnelle, sondern auch um kompetente Hilfe“, sagt Andreas Winter, verantwortlich für das schnelle und kompetente Zusammenwirken im Netzwerk SchadenDienst24 in Berlin. „Verbraucher sollten darauf achten, dass der gerufene Notdienst Qualitätskriterien gemäß der DIN EN ISO 9001 erfüllt und über TÜV-zertifizierte Fachkräfte verfügt.“ So könne sich der Eigenheimbesitzer und der Gewerbetreibende darauf verlassen, dass bei der Schadensbeseitigung alle hohen Qualitätsvorgaben erfüllt werden – von der Ursachenermittlung über die fachgerechte Instandsetzung bis hin zum Hygiene-Leitfaden bei Schimmelbefall und Austritt von Schmutzwasser.

 

 

„Mit weniger als den Standards, die vom Gesamtverband der Versicherungen (GDV) vorgegeben werden, sollten sich Hauseigentümer nicht zufrieden geben“, so Herr Winter vom Schadendienst Berlin weiter.

 

Check für die Haustechnik

Insbesondere Rohrbrüche führen zu massiven Schäden. Hat sich erst einmal Feuchtigkeit im Haus verbreitet, führt kein Weg an Trocknung und Hygienemaßnahmen vorbei. Nach der Beseitigung eines Schadens sollte das Rohrsystem genau geprüft werden. Neue Methoden, zum Beispiel ein Vibrationsverfahren, ermöglichen den Test aller Bereiche, auch wenn sie nicht zugänglich sind. Der Hausbesitzer kann so eine neue Sicherheitsklassifizierung erreichen und in der Regel kostengünstigeren Versicherungsschutz erreichen. Diese Vorgehensweise schafft Klarheit über den Zustand der Haustechnik und gibt auch Aufschluss darüber, wo Sanierungsbedarf besteht.

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Hygienisch sanieren

Wenn sich Feuchtigkeit im Haus und Gewerbeeinheit verbreitet hat, kommt es auf eine umfassende und hygienische Sanierung an:

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Genügt eine Trocknung oder müssen Bauteile ersetzt werden? Diese Frage kann der Fachmann nach einer eingehenden Prüfung beurteilen und dann die passenden Schritte einleiten. Feuchtigkeit ist gerade in Hohlräumen problematisch, da sie zu mikrobiellen oder bakteriellen Wachstum führen kann. „Viel zu häufig allerdings werden Hohlräume und insbesondere Dämmschichten in Bodenaufbauten nur getrocknet und nicht desinfiziert, weil das Wissen um die Methoden fehlt“, unterstreicht Andreas Winter.

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Dabei gebe es heute Verfahren, wie zum Beispiel die Aktivdesinfektion auf Basis mikrobiologischer Kulturen, womit eine nachhaltige Keimreduzierung auf Neubauniveau bewirkt werden kann. Das könne den Aufwand in der Sanierung und damit auch die Kosten im Schadensfall deutlich verringern. Noch intensiver sind die Sicherheitsvorkehrungen im Fall von Apotheken zu sehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen weisen eine Reihe von Besonderheiten im Umgang mit derartigen Schadenfällen auf. Nicht nur die eingeschränkte Zugänglichkeit zum Objekt sondern auch besondere hygienische Obliegenheiten, welche im Schadenfall einzuhalten sind, kommen zum Tragen. Des Weiteren sind Sicherheitsfragen zum Betäubungsmittelgesetz zu klären und wie entsorgen wir denn die beschädigten Medikamente, wo kann ich noch brauchbare Medikamente für den Zeitraum der Sanierung einlagern.

 

Versicherung

An dieser Stelle sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Versicherer im Rahmen der jeweiligen Geschäftsversicherung auch seine Vorstellungen von dem hat was geschehen soll. Und wenn es nicht bereits schon kompliziert ist, muss ich Ihnen mitteilen, dass es noch dicker kommt.DSC02002  Denn die meisten Apotheken innerhalb von Ballungszentren sind Mietflächen, in denen das Gewerbe einer Apotheke betrieben wird. In diesem Fall haben Sie es nicht nur mit Ihrer Versicherung zu tun, sondern auch das Gebäude wird durch einen Versicherer versichert. Sollte an dieser Stelle der netten Nachbarin aus dem 1.Stock über Ihnen auch noch der Waschmaschinenschlauch platzen, kommt die dritte Versicherung ins Spiel voller unbekannten. Auch wenn der eine oder andere jetzt sagen möge, dass die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens aller Faktoren verschwindend gering sei, dem kann ich versichern, dass Sie schneller in einer derartigen Situation sein können als es Ihnen lieb ist.

 

Schadenmanagement

Fassen wir zusammen: Kommt es zum Schaden, rollt eine Lawine an Herausforderungen auf Sie zu, bei der wir Ihnen deutschlandweit mit unseren ca. 3000 qualifizierten Kollegen zur Seite stehen. Wir stehen Ihnen von der ersten Stunde an zur Seite und begleiten den gesamten Schadensprozess, inklusive Wiedereröffnung Ihrer Apotheke.

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Die unterstützenden Leistungen sind so vielseitig wie das Leben selbst und werden durch unser Schadenmanagement koordiniert und mit den zuständigen Kostenträgern wie Versicherungen oder Hausverwaltungen geplant und abgerechnet.

Wir übernehmen für Sie den gesamten Geschäftsprozess der Wiederherstellung des Normalzustandes, damit Sie sich auf Ihre Kompetenzen konzentrieren können. Unsere Kompetenz ist es, Sie durch den Schaden zu führen. Sollte es widererwarten dennoch zu Komplikationen kommen, seien Sie beruhigt, auch dafür haben wir eine Antwort. Im Rahmen von meditativen Problemlösungsstrategien bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung, stellen wir die jeweiligen Fachpartner zusammen. Wir bedienen uns an dieser Stelle unserer Sachverständigen des „ZERT“ Verbandes und vertreten Ihre Interessen meditativ im Rahmen von Sachverständigenverfahren und parteigutachterlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Die mit uns verbundenen Anwaltskanzleien stehen Ihnen im Rahmen von Rechtsangelegenheiten und zu erteilender Auskünfte gern zur Verfügung.

In der Hoffnung Ihnen nicht helfen zu müssen, verbleiben wir mit dem Wissen, dass wir Ihnen helfen können wenn sie uns brauchen und es wollen.

 

Zum Abschluss möchte ich einen sehr guten Satz aus einem Gerichtsurteil

(OVG Münster 10A 363/86) wiedergeben:

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“

 

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

 

Matthias Härtl

 

Quelle:
Condus GmbH

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Matthias Härtl

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